Gesetzte und Vorschriften zum Thema Fahrradfahren
Wo dürfen Radfahrer fahren? Die wichtigsten Gesetze und Vorschriften rund ums Radfahren.
Wer darf wo fahren?
Radfahrer müssen einzeln hintereinander fahren; nebeneinander dürfen sie nur fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Sie müssen Radwege nur benutzen, wenn die jeweilige Fahrtrichtung mit den Zeichen 237, 240 oder 241 gekennzeichnet ist.
Rechte Radwege ohne diese Zeichen dürfen sie benutzen, eine Benutzungspflicht besteht nicht.
Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist.
237 – Weg für Radfahrer
240 – Gemeinsamer Geh- und Radweg
241 – Getrennter Rad- und Gehweg
1022-10 – Radverkehr frei
Radfahrer dürfen auch rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und Fußgänger nicht behindert werden.
Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas und E-Bikes Radwege benutzen.
(vgl. StVO § 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge (4))
Wo müssen Kinder fahren?
StVO § 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
(5) Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr müssen, ältere Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen.
Auf Fußgänger ist besondere Rücksicht zu nehmen. Beim Überqueren einer Fahrbahn müssen die Kinder absteigen. Seit Dezember 2016 gilt folgende Erweiterung: „Ist ein baulich von der Fahrbahn getrennter Radweg vorhanden, so dürfen […] Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr auch diesen Radweg benutzen.“
Erwachsene dürfen mit Rad fahrenden Kindern auf dem Gehweg fahren
Seit Dezember 2016 dürfen Erwachsene gemeinsam mit jüngeren Kindern auf dem Gehweg fahren. Die Änderung des § 2 Abs. 5 StVO sieht vor, dass die Aufsichtsperson ebenfalls den Gehweg auch mit dem Rad benutzen darf, wenn sie Kinder bis 8 Jahren begleitet. Das erhöht die Sicherheit der Kinder. Die Aufsichtsperson muss über 16 Jahre alt sein. Auf den Fußgängerverkehr müssen beide Rücksicht nehmen. Wird vor dem Überqueren einer Fahrbahn ein Gehweg benutzt, müssen die Kinder und die diese begleitende Aufsichtsperson absteigen.
Fahrradstraßen
StVO § 41 Vorschriftzeichen
(2) Auf Fahrradstraßen gelten die Vorschriften über die Benutzung von Fahrbahnen, abweichend davon gilt:
1. Andere Fahrzeugführer als Radfahrer dürfen Fahrradstraßen nur benutzen, wenn dies durch ein Zusatzschild zugelassen ist.
2. Für den Fahrverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Kraftfahrzeugverkehr die Geschwindigkeit weiter verringern.
3. Radfahrer dürfen auch nebeneinander fahren.
4. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Fahrbahnbenutzung und über die Vorfahrt.
224.1 – Beginn einer Fahrradstraße
224.2 – Ende einer Fahrradstraße
Einbahnstraßen
In Einbahnstraßen dürfen auch Radfahrer nur in vorgeschriebener Richtung fahren.
Es gibt Ausnahmen. Dann zeigen Zusatzschilder, dass Radfahrer auch in der Gegenrichtung fahren dürfen.
267 – Verbot der Einfahrt, Radfahrer frei
220 – Einbahnstraße, Radfahrer frei
Markierung von Radwegen
StVO § 42 Richtzeichen
(6) Markierungen sind weiß, ausgenommen in den Fällen des § 41 Abs. 4.
1. Leitlinie
g. Wird am rechten Fahrbahnrand ein Schutzstreifen für Radfahrer so markiert, dann dürfen andere Fahrzeuge die Markierung bei Bedarf überfahren; eine Gefährdung von Radfahrern ist dabei auszuschließen. Der Schutzstreifen kann mit Fahrbahnmarkierungen (Sinnbild „Radfahrer“, § 39 Abs. 3) gekennzeichnet sein.
Mitnahme von Kindern auf dem Fahrrad
Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass Kinder unter sieben Jahren von mindestens 16 Jahre alten Personen in einem speziellen Sitz auf dem Fahrrad mitgenommen werden dürfen. Der Sitz muss der Größe des Kindes entsprechen und so beschaffen sein, dass seine Füße nicht in die Speichen geraten können. Weder Sitz noch Fußstützen dürfen an einem beweglichen Teil des Rades (Lenker, Gabel) befestigt sein. Die Begrenzung auf das vollendete siebte Lebensjahr gilt nicht für die Beförderung eines behinderten Kindes. (vgl. § 21 Abs. 3 StVO zur Personenbeförderung).
Quelle: Das Übungsprogramm – VMS Verkehrswacht Medien & Service GmbH (verkehrswacht-medien-service.de)